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Die Befehlskette des Geheimdienstes
Stephan Fuchs - Handelt
es sich bei dem vom Schweizer Geheimdienst abgefischten Fax aus
Kairo um einen Auftrag? Oder hat die EKF
Einheit in der Kryptohauptstadt
in Zimmerwald einfach Fischerglück gehabt? In beiden
Fällen hat der Schweizerische Geheimdienst ein Problem.

Auftrag oder nicht?
Das der Führungsunterstützungsbrigade
41 unterstellte EKF Battalion 46 betreibt mit zwei Kompanien,
der 46/I und 46/II, die Schweizer ONYX Lausch-Systeme. Sie erfüllen
besondere Aufgaben wie Informatik, Kryptologie und stellen Sprachspezialisten
für Übersetzungen bereit. Das EKF Battalion arbeitet
nach Auftrag. In der Verordnung über die elektronische Kriegsführung
vom 15. Oktober 2003 ist die Befehlskette, zumindest offiziell,
klar definiert:
2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung
Art. 2 Voraussetzungen
1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen
nur aufgrund von Aufträgen berechtigter Auftraggeber Informationen
beschafft werden.
2 Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich
zur Gewinnung von sicherheitspolitisch relevanten Informationen
erteilt und ausgeführt werden.
3 Der Chef VBS entscheidet darüber, welche Auftraggeber
im Rahmen der ständigen Funkaufklärung Aufträge
erteilen dürfen. Diese müssen über ausreichende
Rechtsgrundlagen verfügen.

Den Voraussetzungen zufolge, muss ein Auftrag zur gezielten Erfassung
der Ägypter erteilt worden sein. Auftraggeber sind der Auslandgeheimdienst
„Strategischer Geheimdienst“ (SND) der militärische
Geheimdienst „Militärische Nachrichtendienst“
(MND), der „Luftwaffennachrichtendienst“ (LWND) und
in besonderen Fällen, oder für „relevante Abfallprodukte“,
der Inlandgeheimdienst „Dienst für Analyse und Prävention“
(DAP). „Relevante Abfallprodukte“, weil die Abhörung
im Inland offiziell zumindest nicht erlaubt ist, aber sie der
Inlandgeheimdienst DAP der Bundespolizei verwenden kann, zum Beispiel
beim WEF in Davos.
Dazu die Verordnung über die elektronische Kriegsführung:
Art. 5 Einschränkungen und Nebenprodukte
1 Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich
auf Funkaufklärungsobjekte im Ausland und dürfen keine
inländischen Kommunikationsteilnehmer zum Gegenstand haben.
und:
Art. 5
2 Die EKF löscht grundsätzlich alle unabsichtlich
erfassten und erkannten Informationen über inländische
Kommunikationsteilnehmer. Sie kann solche Informationen jedoch
bearbeiten und an den betreffenden Auftraggeber weiterleiten,
soweit sie der Erfüllung des Auftrages dienen. Die EKF und
die Auftraggeber regeln gestützt auf ihre spezifischen Rechtsgrundlagen
in Rahmenvereinbarungen die Bearbeitung und die Weiterleitung
solcher Informationen.
Sollte der Auftrag zum abhören der Ägypter erteilt worden
sein, dann hat der Strategische Nachrichtendienst oder der Militärische
Nachrichtendienst ein Problem, nämlich mit den Ägyptern.
Doch die Probleme könnten noch weitere Folgen haben. Unter
Artikel 15 steht:
Art. 15 Unabhängige Kontrollinstanz
1 Die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) ist eine unabhängige,
verwaltungsinterne, interdepartementale Kontrollinstanz. Sie überprüft
die Funkaufklärungsaufträge auf Rechtmässigkeit
und Verhältnismässigkeit. Sie berücksichtigt dabei
die Prioriäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse
der politischen Instanzen vorgegeben sind.
2 Die UKI überprüft:
a. jeden Auftrag;
b. die Ergänzung von Aufträgen mit neuen Funkaufklärungsobjekten;
c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten,
deren Weiterleitung und
deren Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.

Wenn das Wundern bei der Kontrollinstanz jetzt gross ist, dann
hat sie ihren Auftrag nicht gemacht. Sie hat nicht jeden Auftrag
geprüft, oder nimmt dazu nicht Stellung. Sollte sich erweisen,
dass die Kontrollinstanz von diesem Auftrag nichts wusste, dann
hat wiederum der Strategische Geheimdienst SND ein Problem, weil
er dann offensichtlich nicht alle Aufträge zur Überprüfung
an die UKI einreicht. Trotzdem hat sich der Geheimdienst ein Schlupfloch
eingerichtet, denn die EKF darf die Aufträge unabhängig
von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI beginnen.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
1 Die Auftraggeber melden der UKI die Erteilung jedes Funkaufklärungsauftrages
sowie dessen Einstellung. Die Auftragsdurchführung durch
die EKF beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung
durch die UKI.
Trotzdem dürfte und sollte die UKI jetzt alle Informationen
und direkten Rücksprachen bei der EKF Einheit einziehen und
so Helligkeit in die Dunkelkammer der Geheimdiensttätigkeit
beim ONYX System einholen und zumindest herausfinden ob es sich
um einen Auftrag handelte oder um einen Zufallstreffer.
Art. 16 Melde- und Auskunftpflicht
2 Die UKI erhält vor Ort nach Rücksprache mit
dem Auftraggeber oder der EKF alle Informationen und direkten
Auskünfte betreffend die ständige Funkaufklärung.
Sie erhält zudem Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten,
welche für die ständige Funkaufklärung benötigt
werden.
Auf jeden Fall sollte es mehr Ärger im eigenen Stall der
Geheimdienste und der Unabhängigen Kontrollinstanz geben
als beim Chefredaktor des Sonntagsblick und seinen Journalisten,
die sich der Wahrheit verpflichtet haben und als Bewahrer und
Verfechter des Rechtsstaates das richtige getan haben.
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